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Ball auf Gras

Verein

Über die SG 1919 Limburgerhof e.V.

Dem Nachwuchs eine Chance - wir setzen auf die Jugend

Die Nachwuchsarbeit nimmt seit Jahren einen sehr hohen Stellenwert im Vereinsleben der SG Limburgerhof ein und genießt einen guten Ruf innerhalb und außerhalb unserer Gemeinde. Im Juniorenbereich können wir ab der B-Jugend alle Altersgruppen meistens doppelt besetzen, so dass ca. 240 Kinder und Jugendliche in 12 Mannschaften von unseren Trainern während den Trainingseinheiten und Spieltagen betreut werden. Der Trainerstab setzt sich aus 24 engagierten und aktiven Betreuern zusammen. „Dem Nachwuchs eine Chance – wir setzen auf die Jugend" – unter dieses Motto haben wir die Jugendförderung für die kommenden Jahre gestellt. Mit diesem Leitsatz möchten wir unsere Jugendarbeit erhalten, verstärken und weiterhin ausbauen.

Im Aktivenbereich haben wir uns in der A-Klasse Rhein-Mittelhaardt im Mittelfeld etabliert. Langfristig verfolgt der Verein das Ziel, mit einer gewachsenen gemischten Mannschaft aus jungen und erfahrenen Spielern sich in dieser Klasse zu etablieren.
Weiterhin besteht die Möglichkeit für Senioren sich in der AH sportlich zu betätigen. So erhalten hier auch ältere Sportler weiterhin die Möglichkeit ihren Sport auszuüben und langjährige Kameradschaften bei gemeinsamen geselligen Veranstaltungen zu pflegen.

Sollten Sie Fragen zum Jugendfußball, zum aktiven Fußball oder zur Gymnastik haben, schreiben oder rufen Sie uns einfach an. Alle Adressen und Telefonnummern finden Sie auf dieser Homepage. Wir werden Ihnen gerne antworten und Sie beraten. Ansonsten wünsche ich unseren Mannschaften für die kommenden Spielzeiten viel Erfolg und Ihnen viel Vergnügen auf unserer Webseite www.sg-limburgerhof.com

 Hier finden Sie einige Fotos von unseren Sportanlagen und des Vereinsheims.

mit sportlichen

Grüßen

Gerd Hoffmann

1.Vorsitzender

Unsere Geschichte

Die Geschichte unseres heutigen Vereins beginnt im Mai 1919 mit der Gründung des SV 1919 Friedensau unter dem Vorsitz von Anton Moser. Die heutige Gemeinde Limburgerhof gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht als selbstständige Gemeinde. Diese wurde erst am 01. Januar 1930 offiziell gegründet. Die damalige Siedlung am Bahnhof Mutterstadt setzte sich aus Teilen von Mutterstadt, Neuhofen, Rheingönheim und Schifferstadt zusammen. Die Einwohnerzahl bewegte sich bei ca. 2000 Menschen.

Unsere Partner

Unsere Partner unterstützen den Verein. Dafür sagen wir herzlichen Dank! Besuchen Sie doch unsere Partner und überzeugen Sie sich von der Qualität dieser Firmen. Wenn auch Sie uns unterstützen wollen, fragen sie nach bei sglimburgerhof@gmail.com

Absolute Teamsport
Autohaus Tabbouch
FWT-LOGO
Fliesen Wadlinger
Reifen Heilmann
Cafe Bistro Cést la vie
Physiotherapie Björn Schaaf
Getränkezentrum Schulz
Schlüsseldienst Stadtherr
Sonja Rief-Zitt Architektin
Sonnenapotheke
Baal Logo
Metzgerei Wolfgang Haardt
Sparkasse Vorderpfalz
REMAX Immobilien Limburgerhof
Reisebüro Eisele
Saroba GmbH Bauunternehmung
Markus Weidmann Malerbetrieb
Restaurant Mykonos Limburgerhof
Wappen SG Limburgerhof

November 2023                                                                                     

 

Satzung der                                                                                                          

Sportgemeinde 1919 e.V. Limburgerhof

 

§ 1

Name , Sitz und Zweck

1.

Der im Mai 1919 gegründete Verein führt den Namen " Sportgemeinde 1919 Limburgerhof ". Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Limburgerhof. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Zweck des Vereines wird verwirklicht durch die Ausübung des Fussballsportes im Aktiven und Jugendbereich, in Training und Wettkampf, unter den Dachverbänden des Deutschen Sportbundes, des Deutschen Fußballbundes und des Südwestdeutschen Fussballverbandes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.

Der Verein kann an Vorstände , Mitglieder, oder andere Personen für ihre Tätigkeit im Verein eine jährliche Vergütung in Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale bezahlen.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

c) wenn es gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strafgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

- die Berufung muss innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen. 

- bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen Mitglieds und es darf somit nicht an Vereinsaktivitäten, wie Training, Sitzungen und Veranstaltungen teilnehmen.

- macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

      

4.. Bei Austritt oder Ausschluss ist das Bereitgestellte Vereinsmaterial unversehrt, umgehend und unaufgefordert zurückzugeben.

 

 § 4

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

1.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2.

Bei der Wahl der Vertreter in Jugendabteilungen haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Vertreter in Jugendabteilungen können Mitglieder vom Vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

§ 7

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2.2 ) gegen einen Ausschluss ( § 3.3 ), sowie gegen eine Maßregelung ( § 6 ) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 § 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

    als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.

Eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet alle 2 Jahre statt

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung  im Amtsblatt der Gemeinde Limburgerhof, sowie durch Aushang im Sportheim oder Veröffentlichung auf der Homepage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahlen gem. § 15, soweit diese erforderlich sind

e)Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

7.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können

nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

beschlossen werden.

8.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

9.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf eine geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

10.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen,

über die Zulassung von Funk, Fernsehen und Presse entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 10

Mitarbeiterkreise

1.

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Gesamtvorstandes

b) die Mitglieder der Ausschüsse

c) die Übungsleiter

d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte

e) Schiedsrichter und Kampfrichter

f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.

g) Kassenprüfer

2.

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3.

Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§ 11

Vorstand

1.

Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand :

            bestehend aus

            dem Vorsitzenden

            den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

            dem Schatzmeister ( evtl. mit Stellvertreter )

            dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand :

            bestehend aus

            dem geschäftsführenden Vorstand

            den Abteilungsleitern ( § 13 )

            den Ressortleitern der einzelnen Ausschüsse ( § 12 )

2.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

6.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

7.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

8.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

9.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 12

Ausschüsse

1.

Auf Beschluss der Mehrheit des Gesamtvorstandes werden nach Bedarf einzelne Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Ressortleitern und arbeiten nach den Vorschriften der Geschäftsordnung (§18) entsprechend den Weisungen des Gesamtvorstandes.

§ 13

Abteilungen, Abteilungsversammlungen, Abteilungsleiter

1.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2.

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, seinen Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geführt.

3.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jeder Zeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

5.

Der Abteilungsleiter lädt mindestens einmal im Jahr zu einer Abteilungsversammlung ein. Die Bekanntgabe  von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt rechtzeitig durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde oder entsprechende Mitteilung an alle aktiven Mitglieder der jeweiligen Abteilung.

6.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der jeweiligen Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15

Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt . Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16

Ehrenmitglieder

Der Gesamtvorstand kann  Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Wenn sie:

a. eine Mitgliedschaft von 50 Jahren nachweisen können, oder

b. sich durch besondere Verdienste in dem Verein verdient gemacht haben, vorausgesetzt

sie sind schon mit allen Ehrennadeln des Vereines ausgezeichnet worden.

Sie können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 17

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 18

Ordnungen

Soweit erforderlich gibt sich der Verein zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 19

Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die  Ortsgemeinde Limburgerhof mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

 

 

 

 

 

Limburgerhof , den 17.11.2023

 

Gerd Hoffmann          Markus Koschubs                 Elke Lützow 

1. Vorsitzender           stv.Vorsitzender                   stv.Vorsitzende

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